Norm
StGB §133 IRechtssatz
Die Beurteilung einer Veruntreuung als im Familienkreis begangen (§§ 133, 166 StGB) setzt voraus, daß die Tat "zum Nachteil" eines der in § 166 StGB genannten Angehörigen begangen worden ist, es ist daher erforderlich, daß das veruntreute Gut im Eigentum des betroffenen Angehörigen stand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094664Dokumentnummer
JJR_19750826_OGH0002_0100OS00075_7500000_002