Norm
ABGB §139Rechtssatz
Bei einer Autofahrt vor dem 1.1.1972 (hier 19.06.1971) verletzte der Lenker durch die Beförderung seines siebeneinhalb jährigen Sohnes auf dem rechten Vordersitz seines PKW die Vorschrift des § 106 Abs 1 KFG, deren Schutzzweck auch die Vermeidung einer Gefährdung der im KFZ beförderten Personen umfaßt, nicht, insbesonders wenn der Lenker das Kind anwies, während der Fahrt besonders aufzupassen und sich immer an dem oberhalb des Handschuhfaches angebrachten Haltegriff festzuhalten, womit auch keine Vernachlässigung der Obsorgepflicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0009706Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020