Norm
JGG §16Rechtssatz
Eine Gesetzesverletzung dahin, daß bei einer Rahmenstrafe der Unterschied zwischen dem Mindestmaß und Höchstmaß der Strafe weniger als ein Jahr beträgt, gereicht dem Verurteilten zum Nachteil, weil ihm die Möglichkeit genommen wurde, unter den Voraussetzungen des § 47 Abs 2 JGG bereits ein Jahr vor Verbüßung des Höchstmaßes der Strafe zur Probe entlassen zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088434Dokumentnummer
JJR_19750827_OGH0002_0090OS00099_7500000_001