Norm
StGB aF §201 Abs2Rechtssatz
Ein "reaktiv depressives Zustandsbild" als Tatfolge bei der genotzüchtigten Frau kann (abgesehen von seiner Dauer) nur dann die Qualifikation nach § 201 Abs 2 (1.Fall) StGB erfüllen, wenn es sich um eine Depression im medizinischen Sinn und damit um eine psychische Störung von Krankheitswert handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095575Dokumentnummer
JJR_19750827_OGH0002_0130OS00101_7500000_001