RS OGH 1975/8/28 2Ob149/75, 6Ob607/77, 5Ob677/77, 7Ob700/77, 6Ob730/78, 7Ob658/81, 6Ob599/81, 6Ob619

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Veröffentlicht am 28.08.1975
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Norm

ZPO §503 Z1 B1
ZPO §519 E4

Rechtssatz

Die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Berufungsgericht ist auch dann unanfechtbar, wenn sie nur in den Entscheidungsgründen erfolgt, zumal wenn mangels Geltendmachung keine Möglichkeit einer spruchgemäßen Entscheidung besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0042917

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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