Norm
EKHG §5 IIARechtssatz
Wenn die Haltereigenschaft des Lenkers nicht ausdrücklich behauptet wurde, so ist sie gleichwohl anzunehmen, wenn im Verfahren erster Instanz beide Teile davon ausgehen, daß das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug "sein Wagen" war, das Erstgericht sein Urteil auf die vom Verschulden unabhängige "gegenseitige Ersatzpflicht der Halter" gestützt und schließlich die Beklagten in ihrer Berufung die Haltereigenschaft des Erstbeklagten zugrundegelegt haben, indem sie eine höhere Betriebsgefahr des Klägers behaupteten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058196Dokumentnummer
JJR_19750828_OGH0002_0020OB00124_7500000_001