Norm
4.DVEheG §24Rechtssatz
BMJ 28.8.1975, Zl 724.894/7-I-10/75
1) Die Antragsberechtigung des Amtes der Landesregierung ist gegeben, weil dieses eine Vorfrage zu beurteilen hätte, die mit der Anerkennung einer ausländischen Eheentscheidung zusammenhängt, worüber aber nur das BMJ befinden kann.
2) Urteile, womit die Überschreibung einer kirchlichen Ehe in die zivilen Standesregister für nichtig erklärt wird, fallen unter den Begriff der ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach § 24 der
4. DVEheG.
3) Ein ausländisches Urteil kann nicht anerkannt werden, wenn es das inländische Rechtsempfinden in unerträglichem Maße belastet. Daran ändert nichts, daß sich der belastende Vorgang im Inland und vor inländischen Gerichten zugetragen hat; hier: Erwirken des Beschlusses auf Aufhebung einer Entmündigung, die niemals ausgesprochen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1975:RS0105465Dokumentnummer
JJR_19750828_SON0002_000BMJ00010_7500000_001