Norm
KFG 1967 §63 Abs3Rechtssatz
Auf Grund einer gegen Lenker und Versicherer gerichteten, nach § 63 Abs 3 KFG 1967 zu beurteilenden Klage kann bei Säumnis bloß eines der Beklagten gegen diesen ein stattgebendes Versäumungsurteil ergehen, weil § 63 Abs 3 KFG 1967 ausdrücklich nur die Erstreckungswirkung bezüglich abweislicher Entscheidungen normiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035507Dokumentnummer
JJR_19750828_OGH0002_0020OB00112_7500000_001