Norm
StGB §167 Abs2 Z2Rechtssatz
Für die Festlegung eines kalendermäßig bestimmten oder doch sogleich bestimmbaren Endtermins ist es nicht erforderlich, daß dieser Zeitpunkt ausdrücklich genannt wird; es reichen vielmehr auch konkludente Erklärungen über ein konkret bestimmtes Ende der Leistungsfrist aus. Die Bezugnahme auf ein branchenübliches Zahlungsziel oder andere eindeutig objektivierbare Umstände kann genügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095431Dokumentnummer
JJR_19750828_OGH0002_0110OS00025_7500000_002