RS OGH 1975/8/28 11Os25/75, 9Os190/84, 13Os77/88

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Veröffentlicht am 28.08.1975
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Norm

StGB §167 Abs2 Z2

Rechtssatz

Für die Festlegung eines kalendermäßig bestimmten oder doch sogleich bestimmbaren Endtermins ist es nicht erforderlich, daß dieser Zeitpunkt ausdrücklich genannt wird; es reichen vielmehr auch konkludente Erklärungen über ein konkret bestimmtes Ende der Leistungsfrist aus. Die Bezugnahme auf ein branchenübliches Zahlungsziel oder andere eindeutig objektivierbare Umstände kann genügen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 25/75
    Entscheidungstext OGH 28.08.1975 11 Os 25/75
    Veröff: SSt 46/43
  • 9 Os 190/84
    Entscheidungstext OGH 13.03.1985 9 Os 190/84
    Vgl; Beisatz: Die Zusicherung, den Schaden "möglichst bald" zu erstatten, genügt nicht. (T1) Veröff: RdW 1985,342
  • 13 Os 77/88
    Entscheidungstext OGH 08.09.1988 13 Os 77/88
    nur: Für die Festlegung eines kalendermäßig bestimmten oder doch sogleich bestimmbaren Endtermin ist es nicht erforderlich, daß dieser Zeitpunkt ausdrücklich genannt wird; es reichen vielmehr auch konkludente Erklärungen über ein konkret bestimmtes Ende der Leistungsfrist aus. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095431

Dokumentnummer

JJR_19750828_OGH0002_0110OS00025_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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