Norm
FinStrG §17Rechtssatz
Der Verfall und der bei Unvollziehbarkeit des Verfalles an seine Stelle tretende Wertersatz (§§ 17, 19 FinStrG) ist nicht auf das vollendete Delikt beschränkt, sondern kann auch bei bloß versuchtem Delikt (hier: versuchter Schmuggel) ausgesprochen werden (uzw auch dann, wenn die Gegenstände, mit denen der Schmuggel versucht wurde, nicht ins Inland gelangt sind - § 5 Abs 2 FinStrG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087441Dokumentnummer
JJR_19750828_OGH0002_0110OS00017_7500000_002