Norm
StGB §128 Abs2 DRechtssatz
Maßgeblich ist der Wert zur Tatzeit. Eine Schadensminderung als Folge einer nachträglichen Wiedererstattung kann bei der Bewertung keine Berücksichtigung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093932Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011