Norm
ABGB §906Rechtssatz
1.) Werden in der Kündigung mehrere Ersatzmietgegenstände angeboten, so bleibt dem Gekündigten das Wahlrecht auch erhalten, wenn er keine Einwendungen erhob. 2.) Verzögerung der Wahl bewirkt nur Verzug nicht Erlöschen des Wahlrechtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000283Dokumentnummer
JJR_19750902_OGH0002_0030OB00176_7500000_004