Norm
EO §1 Z4 IIDRechtssatz
Es genügt, daß die Pflicht zur Beistellung zweier Ersatzobjekte zur Wahl des Gekündigten im Schriftsatz der Aufkündigung enthalten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000086Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011