Norm
EO §200 Z1Rechtssatz
Sowohl für die Entscheidung über den Übernahmsantrag als auch für das Rekursrecht des Übernahmswerbers ist es unerheblich, ob der dem Übernahmsantrag widersprechende Hypothekargläubiger im Falle einer Versteigerung mit seinen Ansprüchen zum Zuge käme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002971Dokumentnummer
JJR_19750902_OGH0002_0030OB00178_7500000_002