RS OGH 1975/9/2 10Os76/75, 11Os19/76, 11Os12/76, 11Os131/76, 10Os172/77, 9Os62/80, 10Os115/80, 9Os20

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Veröffentlicht am 02.09.1975
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Norm

StGB §128 Abs2 D
UStG 1972 §12

Rechtssatz

Für die Wertberechnung beim Diebstahl von Großhandelsware ist der dem Wiederverkäufer in Rechnung gestellte Großhandelsverkaufspreis bestimmend. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) bildet einen Teil dieses Preises. Das Vorsteuerabzugsrecht (§ 12 UStG) ist für die Schadensermittlung bedeutungslos.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0076279

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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