Norm
StGB §128 Abs2 DRechtssatz
Für die Wertberechnung beim Diebstahl von Großhandelsware ist der dem Wiederverkäufer in Rechnung gestellte Großhandelsverkaufspreis bestimmend. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) bildet einen Teil dieses Preises. Das Vorsteuerabzugsrecht (§ 12 UStG) ist für die Schadensermittlung bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0076279Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021