Norm
EheG §49 A1fRechtssatz
Trunksucht und Alkoholmißbrauch stellen wohl grundsätzlich auch dann als ehrloses oder unsittliches Verhalten einen Scheidungsgrund nach § 49 EheG dar, wenn sie nicht öffentlich in Erscheinung treten. Aber es kommt dabei auf die näheren Umstände an, insbesondere darauf, ob dadurch der Unterhalt der Familie beeinträchtigt oder gefährdet wird und ob der andere Gatte die Achtung verliert (verlieren mußte). Ebenso kann es von entscheidender Bedeutung sein, ob und in welchem Ausmaß das Laster auf das Verhalten des anderen Gatten zurückzuführen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0056327Dokumentnummer
JJR_19750903_OGH0002_0010OB00160_7500000_002