RS OGH 1975/9/3 1Ob112/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1975
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Norm

ABGB §823
AußStrg §72 Abs2

Rechtssatz

Die Erbschaftsklage erfordert keine Ermächtigung im Sinne des § 72 Abs 2 AußStrG. Eine solche wäre nur dann notwendig, wenn ein zur Erbschaft berufener Dritten gegenüber in die Verlassenschaft gehörige Rechte geltend machen wollte, nicht aber dann, wenn ein Erbprätendent gegenüber einem andern besitzenden Erbprätendenten eine Universalklage einzubringen beabsichtigt (JBl 1959, 635 = RZ 1959,179).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 112/75
    Entscheidungstext OGH 03.09.1975 1 Ob 112/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007663

Dokumentnummer

JJR_19750903_OGH0002_0010OB00112_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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