Norm
ABGB §823Rechtssatz
Die Erbschaftsklage erfordert keine Ermächtigung im Sinne des § 72 Abs 2 AußStrG. Eine solche wäre nur dann notwendig, wenn ein zur Erbschaft berufener Dritten gegenüber in die Verlassenschaft gehörige Rechte geltend machen wollte, nicht aber dann, wenn ein Erbprätendent gegenüber einem andern besitzenden Erbprätendenten eine Universalklage einzubringen beabsichtigt (JBl 1959, 635 = RZ 1959,179).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007663Dokumentnummer
JJR_19750903_OGH0002_0010OB00112_7500000_001