Norm
EGZPO ArtXLII IJRechtssatz
Der Umstellung eines bloßen Manifestationsbegehrens (Abs 1) auf ein Herausgabebegehren oder Zahlungsbegehren braucht nicht ein dem Manifestationsbegehren stattgebendes rechtskräftiges Teilurteil und dessen (freiwillige oder exekutive erzwungene) Erfüllung voranzugehen; Art XLII behält zwar dem Stufenkläger die bestimmte Angabe der begehrten Leistung bis zur eidlichen Angabe durch den Gegner vor was aber nicht besagt, daß diese Präzisierung nicht auch schon früher geschehen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035053Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019