- 6 Ob 95/75
Entscheidungstext OGH 04.09.1975 6 Ob 95/75
Veröff: RZ 1976/54,96
- 1 Ob 295/75
Entscheidungstext OGH 26.11.1975 1 Ob 295/75
Beisatz: Hier: Legitimation verneint (T1)
- 1 Ob 688/76
Entscheidungstext OGH 22.12.1976 1 Ob 688/76
- 6 Ob 19/77
Auch; nur: In besonders gelagerten Fällen ist dem berufenen Erben schon vor Abgabe der Erbserklärung Parteistellung und Rekurslegitimation zuzuerkennen. (T2) Veröff: SZ 51/31 = EvBl 1978/138 S 436
- 1 Ob 526/79
Entscheidungstext OGH 31.01.1979 1 Ob 526/79
Beisatz: Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der gesetzliche Erbe seine Parteistellung in Anspruch nimmt, ohne gleichzeitig Erbserklärung abzugeben, wohl aber dann, wenn durch einen Beschluss es Verlassenschaftsgerichtes in seine Interessensphäre eingegriffen wird. (T3)
- 5 Ob 562/81
Entscheidungstext OGH 24.03.1981 5 Ob 562/81
Vgl; Beisatz: Hier: Abgabe der Erbserklärung beim zuständigen Gericht, bei dem jedoch das Abhandlungsverfahren nicht geführt und von dem infolge Unkenntnis der Erbserklärung diese auch nicht berücksichtigt wird (ergibt sich aus dem Akt). (T4)
- 6 Ob 560/86
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Rekursrecht des berufenen Erben. (T5)
- 2 Ob 608/87
Beisatz: Hier: Keine Rekurslegitimation, weil eine Abhandlung - wenn auch in der im § 73 AußStrG vorgesehenen erleichterten Form - jedenfalls stattfand und hiebei der Erbanwärter trotz Aufforderung keine Erklärung abgab. (T6)
- 4 Ob 537/94
- 6 Ob 2125/96k
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 2125/96k
Veröff: SZ 69/122
- 6 Ob 2332/96a
Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2332/96a
- 1 Ob 97/97i
- 7 Ob 293/00i
Vgl auch
- 6 Ob 10/02t
Auch
- 6 Ob 16/03a
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 16/03a
- 9 Ob 32/03a
Vgl auch; Beisatz: Dem Noterben, der das Recht hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 72 Abs 2 AußStrG die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung zu bewirken, kommt die Legitimation zu, einen Beschluss anzufechten, der dieses Recht nicht beachtet und die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung definitiv ablehnt. (T7)
- 5 Ob 290/03p
Beis wie T1
- 3 Ob 218/03k
- 7 Ob 209/04t
Auch
- 10 Ob 42/05g
Auch
- 8 Ob 6/06z
Veröff: SZ 2006/72
- 4 Ob 50/08v
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Grundsätze zum materiellen Parteibegriff im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 entsprechen der Rechtsprechung zum § 9 AußStrG 1854. (T8)
- 4 Ob 73/08a
Vgl; Beisatz: Gegenteilig zu Beisatz T7, siehe
RS0123656. (T9); Veröff: SZ 2008/79
- 3 Ob 227/10v
Vgl aber; Beisatz: Hier: § 164 AußStrG 2005: Auch dem übergangenen Erben ist es verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das ErstG habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben (so bereits:
1 Ob 86/08s). (T10); Bem: Siehe
RS0126598. (T11)
- 4 Ob 224/12p
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 224/12p
Vgl aber; Beis wie T10; Bem: Ausdrückliches Abgehen von
4 Ob 50/08v. (T12)
- 6 Ob 100/14w
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 100/14w
Auch
- 2 Ob 168/17w
- 2 Ob 47/18b
- 2 Ob 53/18k
- 2 Ob 32/19y
Auch
- 2 Ob 85/20v
Entscheidungstext OGH 14.10.2020 2 Ob 85/20v
Beisatz: Hier: Für eine ausnahmsweise zu bejahende Parteistellung vor Erbantrittserklärung müssen demnach beide Voraussetzungen (Interessenbekundung und Unterbleiben der Erbantrittserklärung aus nicht in der Sphäre des potenziellen Erben liegenden Gründen) kumulativ vorliegen. (T13)
- 2 Ob 87/21i
Vgl; Beis wie T13
- 2 Ob 21/22k
Beis wie T13; Beisatz: Eine Anzeige der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts zur „Wahrung der Interessen“ genügt für eine aktive Bekundung des Interesses am Erbantritt nicht. (T14)