Norm
AußStrG §14 B3Rechtssatz
Die Untergerichte verletzen keinen gesetzlichen Grundsatz für die Unterhaltsbemessung, wenn sie nicht von den Verlautbarungen des BMJ über die durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsausgaben für Kinder ausgehen. Diese Tabellen sind, wie auch das BMJ in seinem für ihre Verlautbarung maßgebenden Erlaß vom 17.05.1973, JABl Nr 11/1973 betont hat, nur ein Hilfsmittel für die Beurteilung von Unterhaltsbemessungsfragen, das die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles selbstverständlich nicht ersetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0104869Dokumentnummer
JJR_19750904_OGH0002_0060OB00096_7500000_001