RS OGH 1975/9/4 6Ob96/75, 10Ob507/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1975
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Norm

AußStrG §14 B3
ZPO §502 Abs2 Ca1

Rechtssatz

Die Untergerichte verletzen keinen gesetzlichen Grundsatz für die Unterhaltsbemessung, wenn sie nicht von den Verlautbarungen des BMJ über die durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsausgaben für Kinder ausgehen. Diese Tabellen sind, wie auch das BMJ in seinem für ihre Verlautbarung maßgebenden Erlaß vom 17.05.1973, JABl Nr 11/1973 betont hat, nur ein Hilfsmittel für die Beurteilung von Unterhaltsbemessungsfragen, das die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles selbstverständlich nicht ersetzt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 96/75
    Entscheidungstext OGH 04.09.1975 6 Ob 96/75
    Veröff: JBl 1976,314 = RZ 1976/37 S 75
  • 10 Ob 507/88
    Entscheidungstext OGH 20.09.1988 10 Ob 507/88
    nur: Die Untergerichte verletzen keinen gesetzlichen Grundsatz für die Unterhaltsbemessung, wenn sie nicht von den Verlautbarungen des BMJ über die durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsausgaben für Kinder ausgehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0104869

Dokumentnummer

JJR_19750904_OGH0002_0060OB00096_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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