Norm
StGB §16 ARechtssatz
Freiwillig ist der Rücktritt vom Versuch, wenn sich der Täter sagt, er könnte die Tat vollenden, aber er wolle es überhaupt nicht oder wenigstens nicht jetzt. Dafür können auch äußere Umstände - wie etwa ein Appell des Opfers - maßgebend sein, sofern beim Täter gleichwohl die Vorstellung erhalten bleibt, daß eine dem Tatplan entsprechende Vollendung der Tat noch möglich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089877Dokumentnummer
JJR_19750904_OGH0002_0110OS00067_7500000_001