Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Dr. D in B, vertreten durch Dr. Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid des (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Dr. Friedrich Spitzauer und Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im-Eisen Platz 3, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 12. März 2002, Zl. B 81/98, betreffend Rückerstattung von Fondsbeiträgen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2001, B 1156/01-7, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde - nachdem der Verfassungsgerichtshof bereits zuvor zwei Mal im Instanzenzug ergangene Bescheide der belangten Behörde betreffend die Rückerstattung der Fondsbeiträge an die Beschwerdeführerin aufgehoben hatte - der im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2001, Zl. B 81/98, aufgehoben. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wurde dargelegt, in welchen Punkten die belangte Behörde der aus § 87 Abs. 2 VerfGG 1953 sich ergebenden Verpflichtung, den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, nicht nachgekommen war. Unter anderem habe die belangte Behörde ohne nähere Begründung die Behauptung aufgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Beitragsbescheide für die Jahre 1995 und 1996 zugestellt worden seien. Da sich in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Zustellnachweise fänden, könne der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht entgegen getreten werden, wenn sie die rechtliche Existenz dieser Vorschreibungen und damit die Fälligkeit der in Abzug gebrachten Forderungen bestreite. Die belangte Behörde habe durch die neuerliche Bescheiderlassung der Beschwerdeführerin gegenüber Willkür geübt, indem sie es unterlassen habe zu ermitteln, ob die Beitragsbescheide für die genannten Jahre der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt worden seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 12. März 2002 hob die belangte Behörde den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 17. März 1998 auf und verwies die Sache gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurück. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. November 2001 unter anderem ausgeführt habe, finde sich in den Verwaltungsakten kein Nachweis darüber, dass der Beschwerdeführerin die Fondsbeitragsbescheide für die Jahre 1995 und 1996 zugestellt worden seien. Da dies für die Frage, welche Beitragsrückstände vom Rückerstattungsbetrag in Abzug zu bringen seien, von ausschlaggebender Bedeutung sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/11/0092, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung zu § 66 Abs. 2 AVG ausgeführt, dass die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde nur dann zulässig ist, wenn die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheint. Die Notwendigkeit (selbst umfangreicher) Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens allein rechtfertigt hingegen nicht die Zurückverweisung an die Unterbehörde.
Diese Rechtslage hat die belangte Behörde, die sich nicht auf die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung, sondern allein darauf berufen hat, dass in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Zustellnachweise vorhanden seien, verkannt und ihren Bescheid sohin mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Das erstmals in der Gegenschrift erstattete Vorbringen der belangten Behörde, eine mündliche Verhandlung sei unvermeidlich, weil nach der Aktenlage eine entsprechende Feststellung nicht möglich sei, ist unschlüssig, weil einerseits schon nach der Aktenlage nicht von der Vollständigkeit der der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten betreffend die Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann - so fehlen unter anderem die auf das hg. Verfahren Zl. 98/11/0095, in dem es um die Festsetzung des Fondsbeitrages für 1997 gegangen ist, Bezug habenden Aktenteile - und andererseits nicht erkennbar ist, warum die Frage der Zustellung von Bescheiden nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu klären sein soll.
Aus dem genannten Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 21. Jänner 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110094.X00Im RIS seit
02.05.2003