Norm
ZPO §1 BaRechtssatz
Der OGH kann die Prozeßfähigkeit einer Partei jedenfalls dann nicht überprüfen, wenn beide Unterinstanzen zwar nicht im Spruch ihrer Entscheidung, jedoch ausdrücklich in den Entscheidungsgründen die Prozeßfähigkeit des Erstklägers bejaht haben, obgleich ein formeller Antrag der Beklagten vorlag, den Mangel der Prozeßfähigkeit festzustellen, da die Untergerichte damit über diesen Antrag abgesprochen haben, sodaß eine bindende Entscheidung über die Frage der Prozeßfähigkeit vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035132Dokumentnummer
JJR_19750904_OGH0002_0060OB00072_7500000_001