RS OGH 1975/9/4 6Ob72/75 (6Ob73/75), 7Ob700/77, 1Ob772/78, 1Ob659/79 (1Ob661/79), 1Ob725/81, 7Ob623/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1975
beobachten
merken

Norm

ZPO §1 Ba
ZPO §6 Abs1
ZPO §477 Abs1 C
ZPO §477 D5

Rechtssatz

Der OGH kann die Prozeßfähigkeit einer Partei jedenfalls dann nicht überprüfen, wenn beide Unterinstanzen zwar nicht im Spruch ihrer Entscheidung, jedoch ausdrücklich in den Entscheidungsgründen die Prozeßfähigkeit des Erstklägers bejaht haben, obgleich ein formeller Antrag der Beklagten vorlag, den Mangel der Prozeßfähigkeit festzustellen, da die Untergerichte damit über diesen Antrag abgesprochen haben, sodaß eine bindende Entscheidung über die Frage der Prozeßfähigkeit vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035132

Dokumentnummer

JJR_19750904_OGH0002_0060OB00072_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten