Norm
EGZPO ArtXLII IJRechtssatz
In der Umstellung eines bloßen Manifestationsbegehrens (Abs 1) auf ein Herausgabebegehren oder Zahlungsbegehren liegt keine Klagsänderung, da der Klagegrund beider Begehren der nämliche ist und lediglich an Stelle des zunächst geforderten Gegenstandes (Offenlegung und Eidesleistung) etwas anderes (Zahlung) gefordert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035120Dokumentnummer
JJR_19750904_OGH0002_0070OB00124_7500000_002