Norm
StGB §76Rechtssatz
Die Erregung, in die ein bei einem Verbrechen auf frischer Tat betretener Straftäter versetzt wird, kann infolge der Vorwerflichkeit der Herbeiführung seiner Lage überhaupt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen "allgemein begreiflich" sein (keinesfalls aber dann, wenn der Täter nicht unvorhersehbar vom Opfer überrascht wird, sondern diese Überraschung geradezu in Kauf nimmt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092263Dokumentnummer
JJR_19750909_OGH0002_0100OS00071_7500000_004