Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Ob ein Dienstnehmer wegen Umstände, die nach Abschluß des Dienstvertrages eintraten oder ihm bekannt wurden, Grund hatte, daran zu zweifeln, wer sein Vertragspartner sei, ist unerheblich, weil durch solche Umstände das Vertragsverhältnis nicht mehr verändert werden konnte, sofern sie nicht solcher Art waren, daß daraus ein Wille beider Vertragsteile, den Vertrag zu ändern, erschlossen werden mußte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
DNEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019674Dokumentnummer
JJR_19750909_OGH0002_0040OB00046_7500000_001