Norm
StGB §48Rechtssatz
Bei Bestimmung der Probezeit ist der Endtag nicht (mehr) kalendermäßig festzusetzen, weil nach § 49 StGB Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten wurde, in die Probezeit nicht eingerechnet werden, weshalb deren Ende im vorhinein kalendermäßig nicht festgelegt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091868Dokumentnummer
JJR_19750909_OGH0002_0120OS00113_7500000_001