Norm
ABGB §918 IcRechtssatz
Dem Verkäufer steht bei Annahmeverzug des Käufers kein klagbarer Anspruch auf Abnahme der Sache zu (Judikat 179 alt), es sei denn, dass ein konkretes Interesse des Verkäufers vorliegt, bei dem ihm mit den Rechtsfolgen des bloßen Annahmeverzuges nicht gedient wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018551Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017