Norm
UrhG §16 Abs1Rechtssatz
Gibt der Urheber ein Werkstück, zB durch Schenkung, weiter und vereinbart er überdies mit dem Empfänger, daß das Werkstück in dessen Privatsphäre verbleiben soll, dann verläßt es durch diese Weitergabe nicht die Privatsphäre; es wird dadurch nicht in Verkehr gesetzt und berechtigt den Empfänger nicht zum Verbreiten noch weniger zu einer anderen Verwertung des Werkstücks.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0076905Dokumentnummer
JJR_19750909_OGH0002_0040OB00331_7500000_001