Norm
StGB §76Rechtssatz
Eine "heftige Gemütsbewegung" im Sinne des § 76 StGB verlangt einen tiefgreifenden heftigen Affekt, der die verstandesmäßigen Erwägungen zurückdrängt; der von einem solchen Affekt ergriffene Täter wird von ihm mitgerissen (kein realer Anlaß zu einem solchen Affekt, wenn ein in ein fremdes Haus eindringender Dieb vom dort befindlichen, aus dem Schlaf erwachenden Opfer, dessen Anwesenheit dem Täter bekannt ist, überrascht wird).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092222Dokumentnummer
JJR_19750909_OGH0002_0100OS00071_7500000_003