RS OGH 1975/9/9 4Ob583/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1975
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Norm

ABGB §812 F
AußStrG §16 BIII2a

Rechtssatz

1) Keine offenbare Gesetzwidrigkeit der Ansicht, daß nur der "betriebsame" Absonderungsberechtigte die Aufrechterhaltung der Absonderung der Nachlasses verlangen kann.

2) Mit dem Vorwurf, die Untergerichte hätten die Frage fehlerhaft beurteilt, ob der Absonderungsgläubiger sich um die Durchsetzung seiner Ansprüche soweit bemüht hat, daß die Aufrechterhaltung der Nachlassabsonderung gerechtfertigt erscheint, wird keine offenbare Gesetzwidrigkeit ausgeführt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 583/75
    Entscheidungstext OGH 09.09.1975 4 Ob 583/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0085815

Dokumentnummer

JJR_19750909_OGH0002_0040OB00583_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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