Norm
StGB §80 ERechtssatz
Überschreitung einer gemäß § 90 Abs 3 StVO erlassenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist so lange strafbar, als die betreffende Verordnung nicht aufgehoben wurde. Daß am Tatort (250 bis 300 Meter nach Ende der effektiven Baustelle, aber noch vor Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung) gerade nicht gearbeitet wurde und auch keine Arbeiter sichtbar waren, ist kein hinreichender Grund, die Gesetzmäßigkeit der Verordnung in Zweifel zu ziehen. Generalprokuratur hatte Risikozusammenhang bzw Geschwindigkeitsüberschreitung und Niederstoßen eines unvorhergesehen über die Fahrbahn laufenden Kindes im konkreten Fall verneint - siehe Akt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0075251Dokumentnummer
JJR_19750909_OGH0002_0120OS00015_7500000_001