Norm
ABGB §863 CIVRechtssatz
Die Aufhebung eines Gesamtschuldverhältnisses gegenüber sämtlichen Mitschuldnern ist anzunehmen, wenn der Geschädigte die Schadenersatzklage gegenüber einem von ihnen unter Anspruchsverzicht wegen Beweisnotstandes zurückgenommen hat ( hier: Lenker-Halter-Versicherer ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014201Dokumentnummer
JJR_19750910_OGH0002_0080OB00118_7500000_002