Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Bei subjektiver Schadensberechnung (= Interesseersatz) ist bei Schadenersatz wegen Eigentumsverletzung nicht nach dem Verkehrswert der Sache zu fragen, sondern deren Wert gerade im Vermögen des Geschädigten zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0030273Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016