Norm
ABGB §1302 BRechtssatz
Befreit der Versicherer den Versicherungsnehmer durch Zahlung von seiner bürgerlichrechtlichen Schadenersatzanspruch, so geht auf den Versicherer auch ein dem Versicherungsnehmer gemäß § 1302 ABGB zustehender Ausgleichsanspruch gegen einen dem Geschädigten nach dem AHG haftenden Rechtsträger über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0026782Dokumentnummer
JJR_19750910_OGH0002_0010OB00147_7500000_002