Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Bei subjektiver Schadensberechnung (= Interessenersatz) sind alle Auswirkungen im Vermögen des Geschädigten festzustellen, sodass auch die tatsächliche Entwicklung des gesamten Vermögens nach dem schädigenden Ereignis und die vermutliche Entwicklung ohne dieses in die Betrachtung einzubeziehen sind; es ist der gesamte Nachteil zu ermitteln, der dem Vermögen zugefügt wurde, also neben der Entwicklung zwischen dem Zeitpunkt des Schadensereignisses und der Schadensfeststellung auch die zu erwartenden künftigen Entwicklungen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0030138Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016