RS OGH 1975/9/10 1Ob173/75, 8Ob544/91, 9ObA56/11t, 2Ob114/11w, 6Ob108/13w, 10Ob27/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1975
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Norm

ABGB §1323 A
ABGB §1323 D

Rechtssatz

Bei subjektiver Schadensberechnung (= Interessenersatz) sind alle Auswirkungen im Vermögen des Geschädigten festzustellen, sodass auch die tatsächliche Entwicklung des gesamten Vermögens nach dem schädigenden Ereignis und die vermutliche Entwicklung ohne dieses in die Betrachtung einzubeziehen sind; es ist der gesamte Nachteil zu ermitteln, der dem Vermögen zugefügt wurde, also neben der Entwicklung zwischen dem Zeitpunkt des Schadensereignisses und der Schadensfeststellung auch die zu erwartenden künftigen Entwicklungen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 173/75
    Entscheidungstext OGH 10.09.1975 1 Ob 173/75
    Veröff: SZ 48/89 = EvBl 1976/91 S 178
  • 8 Ob 544/91
    Entscheidungstext OGH 10.10.1991 8 Ob 544/91
    Auch
  • 9 ObA 56/11t
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 56/11t
    Vgl auch; Beisatz: Hier kam aufgrund einer Intervention des vormaligen Arbeitgebers letztlich kein Arbeitsverhältnis mit dem in Aussicht genommenen neuen Arbeitgeber zustande - analoge Heranziehung der zu § 12 GlBG entwickelten Grundsätze. (T1)
  • 2 Ob 114/11w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 114/11w
    Auch; nur: Bei subjektiver Schadensberechnung (= Interessenersatz) sind alle Auswirkungen im Vermögen des Geschädigten festzustellen, sodass auch die tatsächliche Entwicklung des gesamten Vermögens nach dem schädigenden Ereignis und die vermutliche Entwicklung ohne dieses in die Betrachtung einzubeziehen sind. (T2);
    Beisatz: Das subjektiv-konkrete Interesse wird berechnet, indem die tatsächliche Entwicklung des Vermögens jener, wie sie ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre, gegenüber gestellt wird. (T3)
  • 6 Ob 108/13w
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 108/13w
    nur T2; Beis wie T3
  • 10 Ob 27/16t
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 27/16t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0030138

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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