RS OGH 1975/9/11 7Ob72/75, 9ObA88/98a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1975
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Norm

ZPO §419 A
ZPO §499
ZPO §511

Rechtssatz

Die bindende Wirkung des Aufhebungsbeschlusses ist durch die Ansprüche und Einreden begrenzt, die tatsächlich geltend gemacht sind (hier: Ansprüche über eine in Wahrheit zurückgezogene Verjährungseinrede).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 72/75
    Entscheidungstext OGH 11.09.1975 7 Ob 72/75
  • 9 ObA 88/98a
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 88/98a
    nur: Die bindende Wirkung des Aufhebungsbeschlusses ist durch die Ansprüche und Einreden begrenzt, die tatsächlich geltend gemacht sind. (T1); Beisatz: Einwendungen gegen das Klagebegehren, insbesondere Geltendmachung einer Gegenforderung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041563

Dokumentnummer

JJR_19750911_OGH0002_0070OB00072_7500000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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