RS OGH 1975/9/11 2Ob155/75, 2Ob149/09i, 5Ob120/17h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1975
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Norm

ZPO §411 Abs1 G
ZPO §471 A
ZPO §477 B2a
ZPO §502 Abs1 A
ZPO §504 Abs1

Rechtssatz

Die Partei, die einen der selbständigen Rechtskraft fähigen Ausspruch nicht mit Berufung angefochten hat, ist nicht berechtigt, diesen mit Revision zu bekämpfen; diese ist insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 155/75
    Entscheidungstext OGH 11.09.1975 2 Ob 155/75
  • 2 Ob 149/09i
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 149/09i
    Auch; Beisatz: Eine Revision ist unzulässig, soweit die Kläger mit ihr auch die Abänderung eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils der erstinstanzlichen Entscheidung, über den das Berufungsgericht nicht mehr abgesprochen hat, begehren. Insoweit ist die Revision mangels anfechtbarer Entscheidung als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. (T1); Bem: So schon 2 Ob 191/07p. (T2); Veröff: SZ 2010/68
  • 5 Ob 120/17h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 120/17h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041334

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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