Norm
StGB §74 Z4Rechtssatz
Eine Unterscheidung in dem Sinne, daß nur derjenige Beamter im Sinne des § 74 Z 4 StGB ist, dessen Tätigkeit diskretionär ist, wogegen bloß manipulative Tätigkeit keine strafrechtliche Beamteneigenschaft (die vom Beamtenbegriff der Dienstpragmatik verschieden ist) begründet, ist dem Gesetz fremd. Nur die Tätigkeit von untergeordneten Hilfskräften, die erst die Voraussetzungen für den eigentlichen Dienstbetrieb schaffen soll, mit einer Amtstätigkeit als solcher jedoch nichts zu tun hat - wie etwa die Arbeit des Heizers oder der Aufräumerin in einem Amtsgebäude, des Lenkers eines Dienstkraftwagens etc - ist nicht als Amtsgeschäft im Sinne des § 302 Abs 1 StGB anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092023Dokumentnummer
JJR_19750912_OGH0002_0110OS00080_7500000_002