Norm
ABGB §492Rechtssatz
Der Bestand eines vom Beklagten behaupteten, nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Rechts ist als Vorfrage zu prüfen und bei Bejahung dieses Rechtes die Negatorienklage abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038257Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009