Norm
StPO §349Rechtssatz
Ist im ersten Rechtsgang über den die Kompetenz des Geschwornengerichts begründenden Anklagevorwurf durch Verneinung der diesbezüglichen Hauptfrage im insoweit unangefochtenen und aufrecht bleibenden Wahrspruch endgültig abgesprochen worden, kommt (bei Aufhebung des Wahrspruchs zur Eventualfrage in Richtung eines nicht der Zuständigkeit des Geschwornengerichts unterliegenden Delikts) für das weitere Verfahren die Kompetenz des Geschwornengerichts nicht mehr in Betracht (EvBl 1969/277); die Sache ist vielmehr an das nunmehr sachlich zuständige Gericht zu verweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0101029Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022