Norm
StGB §21Rechtssatz
Nach der Vorschrift des § 432 StPO hat im geschwornengerichtlichen Verfahren über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß dem § 21 Abs 1 StGB der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden, sodaß insoweit eine Fragestellung im Sinne der §§ 310 ff StPO nicht in Betracht kommt. Die vorbeugende Maßnahme gemäß dem Abs 2 des § 21 StGB bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und unterliegt daher gleichfalls der gemeinsamen - keine besondere Fragestellung an die Geschworenen voraussetzenden - Entscheidung des Schwurgerichtshofes und der Geschworenen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089955Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017