Norm
EO §16Rechtssatz
Zur Anfechtung einer rechtswidrigen "Bewilligung des Vollzuges auf Anmeldung" fehlt dem Verpflichteten das Rechtsschutzinteresse, da dies ausschließlich Sache des betreibenden Gläubigers ist und dem Verpflichteten keine Einflußnahme auf die Vollzugsvorgänge zwischen Bewilligung und Vollzug der Fahrnisexekution zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000609Dokumentnummer
JJR_19750916_OGH0002_0030OB00163_7500000_003