Norm
EO §16Rechtssatz
Die "Anmeldung" war eine Maßnahme des Exekutionsvollzuges und daher für das Bewilligungsverfahren ohne Bedeutung. Das Begehren auf Bewilligung einer Exekution und der Vorbehalt des Vollzuges der beantragten Exekution "auf Anmeldung" stellen demnach auch kein einheitliches Begehren auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000607Dokumentnummer
JJR_19750916_OGH0002_0030OB00163_7500000_002