Norm
ABGB §6Rechtssatz
a) Gewaltentrennung: Der Oberste Gerichtshof weist es von sich, einen mangelhaften oder unbefriedigenden Gesetzestext zu korrigieren oder zu ergänzen, d.h. Aufgaben zu übernehmen, die verfassungsgemäß nicht der vollziehenden, sondern ausschließlich der gesetzgebenden Gewalt zukommen (SZ 40/154, EvBl 1972/159 = JBl 1972,538, EvBl 1973/29, RiZ 1973,15).
b) Ein Gesetz darf niemals extensiv zum Nachteil eines Beschuldigten (Verurteilten) ausgelegt werden (so schon EvBl 1970/358).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0008831Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009