Norm
StGB §127 ARechtssatz
Ein vinkuliertes Sparkasseneinlagebuch ist ohne Rücksicht darauf, ob dem Täter das Losungswort bekannt ist oder nicht, kein taugliches Objekt eines Diebstahls. Unternimmt es der Täter aber in der Folge, ein solches Sparkasseneinlagebuch dadurch zu realisieren, dass er einen anderen über seine Berechtigung zur Verfügung über die betreffende Spareinlage in Irrtum führt, so hat er - bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale - Betrug zu verantworten (keine Änderung der Rechtslage gegenüber dem StG-Recht; vgl hiezu EvBl 1965/17 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093543Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018