RS OGH 1975/9/17 IVZA8/75

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Veröffentlicht am 17.09.1975
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Norm

VersVG §166

Rechtssatz

Benennt ein Versicherungsnehmer in einer Lebensversicherung seinen Ehegatten als Bezugsberechtigten, so ist dessen Bezugsrecht nicht ohne weiteres auflösend bedingt durch die Scheidung der Ehe. Veröff: VersR 1975,1020

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1975:RS0104022

Dokumentnummer

JJR_19750917_AUSL000_0040ZA00008_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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