Norm
StGB §28 DRechtssatz
Tätige Reue bei fortgesetztem Delikt: Wenn der Täter nach einem Gesamtplan handelt - Schaffung eines regelrechten Abnehmernetzes für gestohlene Waren - und sich durch die seinen kontinuierlich betätigten (einheitlichen) Willensentschluß entsprungenen fortlaufenden gleichartigen Diebstählen ein regelmäßiges Zusatzeinkommen verschaffen will, liegen sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes vor. Da die einzelnen Tathandlungen, die eine rechtliche Einheit darstellen, als einziges Delikt zu betrachten sind, kommt tätige Reue nur bei rechtzeitiger Gutmachung des gesamten Schadens in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090668Dokumentnummer
JJR_19750917_OGH0002_0110OS00084_7500000_001