Norm
B-VG Art139Rechtssatz
Durch § 2 RÜG wurde auch eine formelle Transformation durch Einordnung der aufrecht erhaltenen Rechtsvorschriften je nach deren inhaltlicher Normierung in den Stufenbau der österreichischen Rechtssetzung im Sinn der österreichischen Bundesverfassung als Gesetz oder Verordnung bewirkt; Normen die nach österreichischen Recht nur durch gesetzliche Anordnungen getroffen werden können, haben daher nach ihrer Rezeption auf der Stufe von Gesetzen (als sogenannte "Quasigesetze") zu gelten (Schäffer, JBl 1968,67).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043349Dokumentnummer
JJR_19750917_OGH0002_0010OB00181_7500000_001