Norm
ABGB §1175 FRechtssatz
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt nicht vor, wenn die Eigentümerin eines Hauses ihrem Gatten die Benützung von Räumen zwecks Unternehmensbetriebs gestattet, dieser aber das Unternehmen allein führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022398Dokumentnummer
JJR_19750917_OGH0002_0010OB00177_7500000_006